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1331. November 20. Breslau in der Egidienkirche.

duodec. kal. Dec. indicc. quintadecima, hora quasi tercia.

Vor Nanker, Bischof von Breslau, und den durch das Läuten der grossen Glocke zum Kapitel gerufenen Breslauer Domherren Heinrich, Archidiakon, Johann, Kustos, Magister Goscho, Dechant zu Wladyslaw (Leslau), Nikolaus, Propst zum hl. Kreuz, Nikolaus von Banz, Kantor zum hl. Kreuz, Johann, Kustos zu Oppeln, Konrad, Offizial, Magister Arnold von Protzan, Simon von Marschow, Heinrich von Wirbna (Würben) und Thamo Qwas verliest Bruder Wilhelm, Regularkanoniker des Vincenzklosters bei Breslau, auf Geheiss seines anwesenden Abtes Konrad einen Pergamentbrief folgenden Inhalts: Nanker, Bischof von Breslau, bekennt auf Ersuchen des Abtes Konrad und des Konventes des Vincenzstifts, als er noch Bischof der Krakauer Kirche war, habe zwischen ihm und seiner Kirche einerseits und dem damaligen Abt des Vincenzstifts vor den vom päpstlichen Stuhl delegirten Richtern (vgl. 1322 Januar 13, Reg. 4187) ein Streit wegen des Patronatsrechtes der Margarethenkirche zu Bythom (Beuthen Ob.-Schl.) geschwebt, den er und seine Kirche verloren hätten bei einer Werthschätzung des Prozesses auf 500 Mk. Schliesslich hätten beide Theile ein Kompromiss geschlossen, wonach er in einem mit seinem und dem Kapitelssiegel bekräftigten Instrumente bekundete, dass das Patronatsrecht der Margarethenkirche von Alters her dem Vincenzstift gehöre und mit Konventualen dieses Klosters zu besetzen sei, dass ihm aber der Betreffende zur Investitur präsentirt werden müsse (vgl. 1323 Mai 18, Reg. 4263). Wenn in diesem Privileg als Zeugen nur ein einziger Prälat, der Kanzler (sc. Jaroslaus de Bogoria), und wenige vom Kapitel angeführt würden, so läge es an dem Umstande, dass nur die wirklich Anwesenden in einem Notariatsinstrument aufgezählt werden dürften, denn der Dechant lebte in Kujavien (Leslau), der Archidiakon auf Dörfern hier und dort, der Kantor am römischen Hof, der Scholastikus in Oswincin (Auschwitz), der Kustos in Oesterreich, und der Propst wäre in Geschäften des Königs thätig. Sollte er oder einer seiner Nachfolger dieses Kompromiss verletzen, dann müsste derselbe obgenannte Gerichtsstrafe dem Kloster auszahlen. Der Bischof erkennt an, dass der Inhalt dieses Schriftstückes vollkommen wahr sei, worüber der Abt ein Notariatsinstrument ausstellen lässt.

Z.: Pascho Archidiakon von Liegnitz, Heinrich von Jeschotil (Jäschgüttel), Jakob von Presburk, Predslaus von Pogoralla (Pogarell) und andere von den oben genannten Breslauer Domherren, Wrovin Pfarrer zu Sandecz im Krakauschen, der erkärte, damals dabei gewesen zu sein (dies stimmt, Reg. 4263, er figurirt dort als Wrowin Scholastikus von Skarbimir) und Nikolaus Notar des Bischofs. Ausgefertigt und mit dem Notariatszeichen versehen von Jakob Petri de Jelin, Kleriker der Breslauer Diözese, kaiserlichem öffentlichen Notar.


Or. im Bresl. Staatsarch. Vincenzstift 207; von der Besiegelung durch den Bischof und das Kapitel sind nur die Einschnitte noch erhalten.


Codex Diplomaticus Silesiae, Bd. 22, 1903; Regesten zur schlesischen Geschichte, 1327 - 1333. Herausgegeben von C. Grünhagen und C. Wutke.